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PROKODA

begleitet Sie als Berater, Organisator und Realisierungs-Partner auf Wunsch durch die gesamte Wertschöpfungskette für IT-Qualifizierung und IT-Projekte.

AGB | PROKODA GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PROKODA GmbH.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Geltungsbereich
1.1
Lieferungen und Leistungen der PROKODA GmbH erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen in der jeweils gültigen Preisliste, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.
1.2 Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der PROKODA GmbH schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.3 Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der PROKODA GmbH.
1.4 Ergänzt werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen um die Geschäftsbedingungen für Seminare.

2 Lieferungen und Leistungen
2.1
Die Angebote der PROKODA GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der PROKODA GmbH, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2 PROKODA GmbH ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern, soweit deren Funktionstauglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2.3 Das Recht zu Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der PROKODA GmbH ausdrücklich vorbehalten.
2.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
2.5 Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von der PROKODA GmbH zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
2.6 Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen der PROKODA GmbH vereinbart und versteht sich vorbehaltlich unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der PROKODA GmbH oder beim Hersteller eintreten, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Sollte PROKODA GmbH mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug geraten, kann der Kunde nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluss weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Soweit die Lieferverzögerungen länger als sechs Wochen dauern, ist auch PROKODA GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
2.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist PROKODA GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

3 Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
3.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert oder Verschiebung von Lieferterminen mit der PROKODA GmbH vereinbart, die er zu vertreten hat, kann PROKODA GmbH ohne gesonderten Nachweis Schadensersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen.
3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat PROKODA GmbH zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nach Lieferung nicht mehr storniert werden.

4 Abnahme und Gefahrenübergang
4.1 Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung, gilt die Abnahme als erfolgt.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der PROKODA GmbH benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der PROKODA GmbH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Bestimmungen aus 4.3 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung.

5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1
Die sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Preise verstehen sich FOB Auslieferungslager Köln, Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Transportversicherungen werden dem Kunden entsprechend der Fachhandelpreisliste zusätzlich berechnet.
5.2 Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungserstellung erfolgt mit Lieferung. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen.
5.3 Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der PROKODA GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.4 PROKODA GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist PROKODA GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
5.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
5.6 Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann PROKODA GmbH jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die PROKODA GmbH Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort tätig.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der PROKODA GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
6.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde das Eigentum der PROKODA GmbH hinzuweisen und PROKODA GmbH unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der PROKODA GmbH berücksichtigt.
6.3 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der PROKODA GmbH an Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf PROKODA GmbH zur Geltendmachung des Eigentums-vorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
6.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch PROKODA GmbH gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.
6.5 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an PROKODA GmbH ab. PROKODA GmbH ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und verpflichtet. Auf Verlangen der PROKODA GmbH wird der Kunde die abgetretene Forderung benennen. PROKODA GmbH darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
6.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von der PROKODA GmbH um mehr als 20%, gibt PROKODA GmbH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
6.7 Für Test und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der PROKODA GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der PROKODA GmbH benutzt werden.

7 Softwareüberlassung
7.1
Die Software umfasst die Programme und die dazugehörigen Bedienungsanleitungen. Der Lieferumfang umfasst das Programmpaket in der jeweils neuesten Fassung.
7.2 Über Ziff. 7.1 hinausgehende Lieferungen oder Leistungen, namentlich Änderungen und Ergänzungen der gelieferten oder noch zu liefernden Programme sowie jegliche Art von Sonderprogrammierung, sind Gegenstand gesonderter Vereinbarungen.
7.3 Lässt der Anwender Änderungen der vorgenannten Software von Personen durchführen, die nicht Mitarbeiter der PROKODA GmbH sind, kann er von der Programmpflege und von Nachlieferungen ausgeschlossen werden, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag.
7.4 Programme, die beim Anwender beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind, werden, wenn möglich, von PROKODA GmbH gegen entsprechende Kostenrechnung ergänzt oder ersetzt.
7.5 Mit der Anzeige für die Bereitstellung des Programms ist der Überlassungsvertrag seitens der PROKODA GmbH erfüllt. Alle weitergehenden Leistungen, namentliche Einweisung, Schulung und Beratung von Personal des Anwenders, sind nicht Gegenstand dieses Vertrages und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Sie werden nach den jeweils gültigen Stunden- oder Tagessätzen von PROKODA GmbH berechnet. PROKODA GmbH verweist insoweit auf ihre derzeit gültige Preisliste.
7.6 Die von PROKODA GmbH gelieferte Software kann nur auf einer Hardware (Computer) zum Einsatz kommen, auf die sie abgestimmt ist. Das bezieht sich auf die Erstinstallation genauso wie auf spätere Konfigurationsänderungen durch Um und/oder Aufrüstung. Die zum Einsatz vorgesehene Konfiguration ist deshalb vor Auftragserteilung an den Hardware Lieferanten mit PROKODA GmbH abzustimmen. Nachteile, die sich aus der Unterlassung der Abstimmung und der von PROKODA GmbH gemachten Empfehlung hinsichtlich Typ, Art, Kapazität, Konfiguration usw. ergeben, können PROKODA GmbH nicht angelastet werden.
7.7 Das Nutzungsrecht des Anwenders ist kein ausschließliches. Es wird von PROKODA GmbH auch Dritten in gleicher oder ähnlicher Weise eingeräumt.
7.8 Dem Anwender ist die Weitergabe der Software ohne schriftliche Zustimmung der PROKODA GmbH untersagt. Die Nutzung der Software erfolgt ausschließlich im Rahmen des Software Überlassungsvertrages im Betrieb des Anwenders. Der Anwender verpflichtet sich, alle seine Mitarbeiter, denen die Software zugänglich ist, auch über den Zeitpunkt ihrer Tätigkeit beim Anwender hinaus anzuhalten, alle Maßnahmen zu unterlassen, die es einem unbefugten Dritten ermöglichen,die Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen mittelbar oder unmittelbar zu nutzen.
7.9 Das Nutzungsrecht des Anwenders wird diesem auf unbegrenzte Zeit eingeräumt. Es endet jedoch a) bei Einstellung des Geschäftsbetriebes des Anwenders; b) bei Übergang des Anwenders zu einer anderen von PROKODA GmbH nicht freigegebenen Hardware oder einem Betriebssystem oder einer Betriebssystemversion; c) bei Beendigung dieses Vertrages – gleich aus welchem rechtlichem Grund – namentlich auch dann, wenn PROKODA GmbH von Ihrem Recht Gebrauch macht, bei Zahlungsverzug des Anwenders aus diesem Vertrag den Rücktritt zu erklären; d) bei Verletzung der den Anwender aus diesem Vertrag obliegenden sonstigen Pflichten durch diesen oder seine Mitarbeiter, insbesondere bei Verstößen gegen das PROKODA GmbH zustehende Urheberrecht.
7.10 Im Falle der Beendigung des Nutzungsrechtes ist der Anwender verpflichtet, alle ihm von PROKODA GmbH überlassenen, die Software betreffenden Unterlagen unter Verzicht auf jegliches Zurückbehaltungsrecht auf seine Kosten herauszugeben. Eine Rückvergütung gezahlter Gebühren erfolgt, unabhängig von der Nutzungsdauer, nicht. PROKODA GmbH ist berechtigt, von ihr gelieferte Betriebssysteme aus der Hardware zu entfernen und herauszuverlangen.
7.11 Kommt der Anwender seiner Verpflichtung, die die Software betreffenden Unterlagen bzw. das gelieferte Produkt an PROKODA GmbH zurückzugeben, nicht nach, so ist der Anwender verpflichtet, für jeden angefangenen Monat, in dem sich der Anwender wegen der Rückgabe in Verzug befindet, 1/12 der Überlassungsgebühr als Vertragsstrafe an PROKODA GmbH zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe ist begrenzt auf 24 Monate.
7.12 Ist die Beendigung des Vertrages auf ein Verschulden des Anwenders oder seiner Mitarbeiter zurückzuführen, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst der Höhe nach mindestens die volle, bisher noch nicht entrichtete, Gebühr.

8 Gewährleistung
8.1
PROKODA GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Reproduzierbare (dokumentierte) Programmfehler, nicht aber Fehler, die durch falsche Bedienung oder Anwendung der Anlagen oder der Programme entstehen, werden von PROKODA GmbH während der Gewährleistungszeit kostenlos behoben.
8.2 Dem Anwender obliegt es, Programmfehler und deren erkannte Ursachen während und auch nach der Gewährleistungsfrist, unverzüglich PROKODA GmbH schriftlich anzuzeigen und PROKODA GmbH bei der Fehlerbeseitigung zu unterstützen.
8.3 Die Gewährleistungspflicht bei Softwareleistungen umfasst ausschließlich die Funktionsfähigkeit der gelieferten Programme, nicht jedoch die erfolgreiche Anwendung oder den Grad von Effektivität im Betrieb des Anwenders. Die Gewährleistungspflicht von PROKODA GmbH setzt den Nachweis des Anwenders voraus, dass er a) sich allen von PROKODA GmbH gemachten Organisations- und sonstigen Vorschlägen angepasst hat; b) alle Bedienungsanleitungen und sonstigen Vorschriften eingehalten hat; c) geeignetes Bedienungspersonal zum Einsatz gebracht hat; d) die gesondert angebotenen Einweisungen, Schulungen und Beratungen ausreichend genutzt hat und e) keine Programmänderungen, -eingriffe, -erweiterungen selbst vorgenommen hat oder von Dritten hat vornehmen lassen.
8.4 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass sich der Anwender hinsichtlich der Zahlung der Lizenzgebühr oder sonstiger Verpflichtungen nicht in Zahlungsverzug befindet.
8.5 PROKODA GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktionsinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von der PROKODA GmbH schriftlich bestätigt wurden.
8.6 PROKODA GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten, sofern die Hardware und Pro-grammumgebung nicht vorher festgelegt wurde.
8.7 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß / unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden / Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen / Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen / Feuchtigkeit aller Art / falsche oder fehlerhafte Programm Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8.8 Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden und die Geräte durch nicht von PROKODA GmbH autorisierten Personen geöffnet/bearbeitet worden sind.
8.9 Die Gewährleistungsansprüche gegen PROKODA GmbH beginnen mit Lieferung an den Kunden und verjähren in sechs Monaten ab Lieferung. Sie sind nicht übertragbar.
8.10 Unabhängig davon gibt PROKODA GmbH etwaige weitergehende Garantie u. Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
8.11 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von der PROKODA GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der PROKODA GmbH über. Falls PROKODA GmbH Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.12 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist PROKODA GmbH berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der PROKODA GmbH berechnet.
8.13 Alle weiteren oder anderen als diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
8.14 Bei Inanspruchnahme der Gewährleistung / Garantie sowie bei kostenpflichtigen Reparaturaufträgen und Retouren jeglicher Art hat der Kunde die Abwicklungsrichtlinien des Kundendienstes in der jeweils gültigen Fassung bzw. die entsprechenden Verfahrensweisen in der jeweils gültigen PROKODA GmbH Preisliste zu beachten.

9 Gewerberechtliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
9.1 PROKODA GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat PROKODA GmbH von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 9.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde PROKODA GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

10 Haftung
10.1 Die Haftung der PROKODA GmbH ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsabschluss nach den damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war. PROKODA GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
10.2 Die Haftung der PROKODA GmbH für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, für zugesicherte Eigenschaften sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von der den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von PROKODA GmbH Mitgliedern, die als Erfüllungsgehilfen der PROKODA GmbH tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
10.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Lieferung bzw. Erbringung der Service Leistung.

11 Export und Importgenehmigungen
11.1
Von PROKODA GmbH gelieferte Produkte und technisches Know how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. den anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferländern. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn, nach US Bestimmungen beim US Department of Commerce, Office of Export, Administration, Washington D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
11.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der PROKODA GmbH, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der PROKODA GmbH.

12 Allgemeine Bedingungen
12.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Vertragspartnern im Sinne von §24 AGBG ist Köln. PROKODA GmbH ist jedoch berechtigt, den Vertriebspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG), die Einheitliche Vertragsabschlussgesetz (EAG) sowie das Wiener UN Abkommen über den internationalen Warenverkehr (UNCITRAL) sind ausgeschlossen.
12.4 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der PROKODA GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der PROKODA GmbH im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, dass PROKODA GmbH die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke der PROKODA GmbH auch innerhalb der PROKODA GmbH verbundenen Unternehmen verwendet.
12.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand: 1.07.2004

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